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Korrektur einer Alt-Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG n.F. – ein reformbedingter Widerspruch?

Erstmals im Jahr 2016 wurde obergerichtlich klargestellt, dass § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG in der seit 1. November 2008 geltenden Fassung nicht auf personelle Veränderungen im Gesellschafterbestand aus der Zeit vor dem 1. November 2008 anwendbar ist, wenn diese nach den damals geltenden Vorschriften ordnungsgemäß angemeldet worden sind, die Korrektur der Gesellschafterliste jedoch unterblieb. Für die Ausübung von Gesellschafterrechten ist daher die unrichtige Gesellschafterliste vor MoMiG irrelevant, entscheidend ist allein die seinerzeit formell ordnungsgemäß nachgewiesene tatsächliche materielle Berechtigung. Der reformbedingte Widerspruch ist somit (auf-)gelöst.

26.09.2017

Ausgangslage

Obwohl man meinen könnte, durch Zeitablauf sei die Problematik hinfällig geworden, stellt sich in der Praxis schon langjährig bestehender Gesellschaften immer noch die Frage, wie angesichts der strengen Neuregelung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG mit veralteten und unrichtigen Gesellschafterlisten aus der Zeit vor MoMiG umgegangen werden soll. Zur Erinnerung: Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v. 23. Oktober 2008, BGBl. I S 2026) wurde mit Wirkung zum 1. November 2008 auch § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG geändert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung im Verhältnis zur GmbH bei Gesellschafterwechsel oder bei Veränderungen des Beteiligungsumfangs. Ungeachtet der tatsächlichen materiellen Rechtslage sieht die Vorschrift nach wie vor eine Fiktion der materiellen Berechtigung im Innenverhältnis zur Gesellschaft vor, die sog. relative Gesellschafterstellung. Allerdings hat durch das MoMiG ein Konzeptionswechsel stattgefunden: Während früher an die (bloße) Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nachweis des Übergangs angeknüpft wurde, ist nunmehr (zwingend) die Eintragung in der Gesellschafterliste maßgeblich.

Konzeptionswechsel: Gesellschafterliste als Legitimationsgrundlage

Die damit verbundene Aufwertung der Gesellschafterliste als formelle Legitimationsgrundlage, unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn die Gesellschaft ist verpflichtet, den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter zu behandeln. Nur dem in der Gesellschafterliste Eingetragenen stehen daher Gesellschafterrechte – z. B. das Stimmrecht und das Gewinnbezugsrecht – zu. Umgekehrt treffen auch nur ihn die Gesellschafterpflichten. Der tatsächlich materiell Berechtigte kann sich grundsätzlich lediglich an den formell Legitimierten halten.

Strittig: Behandlung von Altfällen

Mangels einer Übergangsregelung war bislang unklar, ob die Neufassung des § 16 Abs. 1 S. 1 auch auf Altfälle anzuwenden war. Dies betrifft Konstellationen, in denen nach alter Rechtslage eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter ordnungsgemäß und noch vor dem 1. November 2008 bei der Gesellschaft angemeldet wurde, jedoch – aus welchen Gründen auch immer – eine entsprechende Eintragung in der Gesellschafterliste unterblieb. Tritt nach dem 1. November 2008 eine Veränderung ein, ist z. B. die Satzung der Gesellschaft zu ändern. Bislang war fraglich, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter galt und dementsprechend zur Abstimmung berechtigt war. Die herrschende Literaturansicht sprach sich für eine Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf Altfälle aus. Dies entsprach der – soweit beurteilungsfähig – überwiegenden Registerpraxis. Dies führte zu dem Widerspruch, dass der seinerzeit erlangte Gesellschafterstatus verloren ging. Den gegenteiligen Standpunkt vertrat neben einigen vereinzelten Literaturstimmen nur das LG München (Beschluss vom 24. September 2009, Az. 17 HK T 15914/09), als lange Zeit einzige veröffentlichte Gerichtsentscheidung. Nach wie vor ist das Problem von praktischer Relevanz und wird zu Recht im gesellschaftsrechtlichen Kanzleialltag nachgefragt.

OLG Dresden: Keine Anwendung auf Altfälle

Das OLG Dresden hatte sich als erstes Obergericht im Jahr 2016 mit der Problematik zu befassen. Es schloss sich mit Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 17 W 289/16, der Ansicht des LG München an. Eine nicht aktualisierte Gesellschafterliste sei danach unbeachtlich, wenn die Veränderung in der Gesellschafterstellung noch vor dem 1. November 2008 ordnungsgemäß angemeldet wurde.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt meldete eine GmbH, die zuletzt 1998 eine Gesellschafterliste übermittelt hatte, im Jahr 2016 eine Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister an. Die diesbezüglichen, in 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse wurden überwiegend nicht durch die in der Gesellschafterliste ausgewiesenen Gesellschafter gefasst, sondern durch deren Rechtsnachfolger. Das Handelsregister verweigerte unter Berufung auf § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung und verlangte die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste. Das OLG Dresden half der Beschwerde der Gesellschaft ab und entschied, dass die Eintragung zu Unrecht verweigert wurde und die Beschlüsse wirksam gefasst worden waren. Der nach alter Rechtslage erlangte Gesellschafterstatus der Rechtsnachfolger war nicht durch § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. verloren gegangen. Das Gericht begründet seine Entscheidung ausführlich und überzeugend mit Aspekten der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck der Vorschrift sowie schließlich mit wohl ausschlaggebenden verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Verbot der sogenannten echten Rückwirkung von Gesetzen.

Fazit: Kein reformbedingter Widerspruch

Damit dürfte für die Praxis nunmehr klargestellt sein, dass in vergleichbaren (Alt-)Fällen für aktuelle Beschlussfassungen zu Veränderungen im Gesellschafterbestand oder im Umfang der Beteiligung keine vorherige Korrektur der Gesellschafterliste notwendig ist, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen für die vor MoMiG vorgenommene Veränderung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. vorlag. Ein scheinbar reformbedingter Widerspruch ist daher (auf-)gelöst. Ungeachtet dessen ist aber aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit dennoch zu empfehlen, bei Veränderungen im Gesellschafterbestand stets eine Aktualisierung der Gesellschafterliste zu bewirken.

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