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Kaufmännische Gutschrift darf als Gutschrift bezeichnet werden
Die gesetzliche Einführung der neuen Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG) für den Fall, dass der Leistungsempfänger nach vorheriger Vereinbarung die Rechnung stellt (umsatzsteuerliche Gutschrift), warf die Frage auf, wie mit so genannten kaufmännischen Gutschriften umzugehen ist.
01.11.2013
Sören Münch, Steuerberater
Dr. Kerstin Bohne, Rechtsanwältin