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Ist Vorfinanzierung der Umsatzsteuer unionsrechtskonform?

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Er zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer.

23.10.2017

Das Verfahren

Der Beschluss des BFH vom 21. Juni 2017 betrifft ein Revisionsverfahren (VR 51/16). In diesem ist die Klägerin im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig. Sie unterlag der umsatzsteuerlichen Sollbesteuerung; Die Besteuerung erfolgte also nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung. Die Umsatzsteuer entsteht hierbei mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhielt sie bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch setzte im Grunde voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und der Spieler eine Spielerlaubnis hatte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Für das Streitjahr 2012 ging das Finanzamt davon aus, dass die erst in 2015 fälligen Provisionszahlungen bereits in 2012 der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Der BFH zweifelt die Vereinbarkeit dieser Vorfinanzierung mit den bindenden Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG an.

Auswirkungen auf die Praxis

Die dem EuGH vorgelegte Frage ist von außerordentlicher Bedeutung für die Praxis. Zwar geht es hier konkret um Vergütungsansprüche, die von einer Bedingung abhängen, die Entscheidung des EuGH könnte jedoch auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie dem Ratenkauf oder dem Leasing, eine Rolle spielen. Denn auch hier muss der Unternehmer wegen der Sollbesteuerung vorfinanzieren, selbst wenn die Ratenzahlungen über mehrere Jahre vereinnahmt werden.

 

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