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Ist die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG doch keine unionsrechtswidrige Beihilfe?

Die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl (vom 20. Dezember 2017 – C -206/16 P, Heitkamp BauHolding GmbH; ECLI:EU:C:2017:1017, BeckRS 2017, 136858) bringen neue Hoffnung in der Klärung dieser Frage.

09.03.2018

Am 26. Januar 2011 hatte die Europäische Kommission entschieden, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV darstellt. In ihrem Beschluss verpflichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland, die unvereinbaren, aufgrund der Sanierungsklausel gewährten Beihilfen zurückzufordern. Dementsprechend wandte die Finanzverwaltung die Regelung nicht mehr an.

Nachdem der Rechtsbehelf Deutschlands wegen einer verspäteten Einreichung als unzulässig verworfen wurde, erhoben zahlreiche Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. In zwei Pilotverfahren entschied zwar das EuG ablehnend (wir berichteten unseren Newsbeitrag vom 14. März 2016), es wurde aber jeweils Revision beim EuGH eingelegt. Nun hat der Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen vom 20. Dezember 2017 in einem Revisionsverfahren zur Rechtssache Stellung genommen. Er empfiehlt, den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Dezember 2017 – C -203/16 P, Heitkamp BauHolding GmbH; ECLI:EU:C:2017:1017, BeckRS 2017, 136858).

Diesem Schlussantrag ist zuzustimmen: Eine Beihilferegelung, also eine selektive Begünstigung einzelner Steuerpflichtiger setzt voraus, dass eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen vorliegt, die nur für einige Steuerpflichtige anwendbar ist. Dabei sieht er den grundsätzlichen Verlustvortrag als allgemeine Regelung an. Der Wegfall der Verlustvorträge ist bereits die Ausnahme, zu der wiederum die Sanierungsklausel eine zulässige Rückausnahme sei. Dies begründet er auch mit der historischen Entwicklung der Regelung.

Nun bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof entscheidet und ob er dem Vorschlag folgt, den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären. Erfahrungen zeigen, dass er in seiner Entscheidung oft der Meinung des Generalanwalts gefolgt ist.

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