Am 4. November 2016 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grundsteuer (Bundesrat-Drucksache 515/16) beschlossen. Damit soll das bisherige geltende System der Besteuerung von Grund und Boden sowie Gebäuden grundlegend geändert werden.
Der Hintergrund der Reform ist die mittlerweile arg veraltete Bewertungsgrundlage der Grundsteuer. Die Datenbasis, auf der die Grundsteuer derzeit erhoben wird, beruht im Westen Deutschlands auf dem Jahr 1964 und im Osten Deutschlands sogar auf dem Jahr 1935.
Eckpunkte:
- Künftig sollen unbebaute Grundstücke nach dem Bodenrichtwert bemessen werden, der sich aus den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Vergangenheit ermittelt. Bei bebauten Grundstücken soll zusätzlich noch der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Ziel ist eine stärkere Annäherung der Besteuerungsgrundlage an den Verkehrswert.
- Auf der Basis dieser reformierten Bemessungsgrundlage bleibt es grundsätzlich bei dem bisherigen 3-stufigen Besteuerungsverfahren. Nach diesem hängt der Steuersatz zunächst von dem mit der Reform neu zu bestimmenden Wert der Immobilie ab. Abhängig von der Art der Nutzung wird dieser Wert mit einer Messzahl multipliziert und mit dem Hebesatz vervielfältigt, den jede Stadt unterschiedlich festsetzt.
Die Reform bedeutet, dass rund 35 Mio. Grundstücke und Gebäude in den nächsten Jahren neu zu bewerten sind. Diese Taxierung aller Grundstücke soll gemäß Gesetzentwurf auf den Stichtag 1. Januar 2022 erfolgen. Die Erhebung der reformierten Grundsteuer ist ab dem Jahr 2027 geplant. Die Grundsteuer ist die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen und damit von hoher Bedeutung für die kommunalen Haushalte. Das aktuelle Aufkommen beläuft sich auf ca. EUR 13 Mrd.
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Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater
Jana Massow, Steuerberaterin