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Aktueller Gesetzesentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Kurz vor Weihnachten 2016 wurde ein Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vorgelegt.

06.01.2017

Problem

Immaterielle Wirtschaftsgüter (Markenrechte, Patente und Lizenzen) können relativ einfach auf andere Rechtsträger, auch über Staatsgrenzen hinweg, übertragen werden. Viele Staaten haben in diesem Zusammenhang besondere Präferenzregelungen in Gestalt einer vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiung der Lizenzeinnahmen in sogenannten IP-, Lizenz-, bzw. Patentboxen geschaffen. Im Zusammenhang mit der in den meisten DBA vorgesehenen Quellensteuerbefreiung für Lizenzgebühren kam es damit, bei vollumfänglichem Betriebsausgabenabzug in Deutschland, zu einer Steuerbefreiung der korrespondierenden Lizenzeinnahme im Empfängerstaat. Besonders kritisch, auch im Lichte der Bestrebungen im Rahmen des BEPS, ist dabei, wenn die staatlichen Präferenzen im Zusammenhang mit Lizenzboxen anwendbar sind, ohne dass diese an ein Mindestmaß tatsächlicher Geschäftstätigkeit des Zahlungsempfängers anknüpfen. Derartige Präferenzregelungen werden insbesondere von multinationalen Konzernen zur gezielten Gewinnverlagerung genutzt. Die OECD hat derartige Modelle als schädlich eingestuft (Aktionspunkt 5 des BEPS-Projektes) und eine substantielle Geschäftstätigkeit der empfangenden Gesellschaft gefordert (sogenannter Nexus-Ansatz).

Ziel und Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfes

Das Ziel des Entwurfes ist es, die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen einzuschränken, wenn die Zahlungen beim Empfänger auf Grund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nur einer geringen Besteuerung unterliegen.

Die Regelung sieht vor, dass die Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen bzw. Rechteüberlassungen an nahestehende Personen eingeschränkt wird, wenn die Last der Ertragsteuern beim Empfänger auf Grund einer Lizenzboxregelung weniger als 25% beträgt. Tatbestandsmerkmale sind:

  • Nahestehende Person im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG
  • Fehlende substantielle Geschäftstätigkeit des Empfängers (Nexus-Ansatz)
  • Steuerbelastung geringer als 25%

Sofern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, soll der Betriebsausgabenabzug in Deutschland an der Ertragsteuerbelastung des Gläubigers der Zahlung orientiert werden. Die Aufwendungen sollen nur mit dem Anteil zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden, der dem Verhältnis der Ertragsteuerbelastung des Gläubigers zu einer 25%-igen Ertragsteuer entspricht. Bei einer vollständigen Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers im Rahmen einer Lizenzbox entfällt damit der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Wirtschaftlich wird im Ergebnis der Höhe nach eine korrespondierende Besteuerung in Deutschland vorgenommen. Eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn die niedrige Besteuerung der Einnahmen beim Gläubiger aus einer Präferenzregelung resultiert, die auf Rechte beschränkt ist, denen eine substantielle Geschäftstätigkeit zugrunde liegt. Diese soll dann gegeben sein, wenn der Zahlungsempfänger das Recht im Rahmen einer eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat.

Mit der Regelung soll der Anreiz zur Gewinnverlagerung entfallen. Es ist vorgesehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Die Regelungen sollen erstmals auf Aufwendungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017 den Gewinn mindern.

Der Referentenentwurf ist ein weiterer Baustein im Zusammenhang mit der Umsetzung der BEPS-Regelungen und schränkt die Möglichkeit von Steuergestaltungen bzw. Gewinnverlagerungen, insbesondere für multinationale Konzerne auf Grund bestehender Regelungen im Zusammenhang mit Lizenz- bzw. Patentboxen, ein.

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