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Finanzgericht München: Keine grundstücksbezogene Auslegung des § 6a S. 4 GrEStG bei Umstrukturierungen im Konzern

Das FG München hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden, dass die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG nicht anwendbar ist, wenn an einem Umwandlungsvorgang nicht mehrere, sondern nur eine von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaft beteiligt ist. Die sog. Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG sei nicht grundstücksbezogen, sondern ausschließlich beteiligungsbezogen auszulegen.

09.09.2015

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