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FG Münster: Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sind die bis zu einem Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich anteilig oder komplett nicht mehr abziehbar, wenn durch den Erwerb innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder einer diesem nahestehenden Person übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Mit seinem Urteil vom 21. Juli 2016 entschied das Finanzgericht Münster, dass die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zwar perspektivisch zum Untergang der Verluste führe, jedoch die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht einschränke (Az. 9 K 2794/15 K,F).

13.09.2016

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