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EuGH bestätigt unionsrechtliche Zweifel des FG Köln an § 50d Abs. 3 EStG a. F. („treaty shopping“)

Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. C-504/16 und C-613/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 als unionsrechtswidrig eingestuft. Damit stimmte er dem Finanzgericht Köln (FG Köln) zu, welches bereits im Jahr 2016 europarechtliche Bedenken gegen die Missbrauchsvermeidungsvorschrift geäußert und daraufhin den EuGH angerufen hatte (FG Köln, Beschlüsse vom 8. Juli 2016, Az. 2 K 2995/12 und vom 31. August 2016, Az. 2 K 721/13).

18.01.2018

 

In den Verfahren des FG Köln stritten jeweils eine im europäischen Ausland ansässige Gesellschaft mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um die Erstattung der Kapitalertragsteuer (KapESt) auf Gewinnausschüttungen deutscher Tochterunternehmen. In beiden Fällen hatte das BZSt die Befreiung von der Quellensteuerpflicht mit dem Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG a. F. versagt. § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 sah vor, ausländischen Gesellschaften den Anspruch auf Erstattung der deutschen KapESt zu verwehren, sofern der Obergesellschaft bei direktem Bezug der Dividende die KapESt-Entlastung nicht zustünde und es sich bei der im Ausland ansässigen Gesellschaft um eine Gesellschaft handelt, deren Zwischenschaltung aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht zu rechtfertigen ist oder die weniger als 10 % ihrer Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit erwirtschaftet oder die nicht über einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt.

Das FG Köln zweifelte an der Vereinbarkeit der Regelung mit der Niederlassungsfreiheit und der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (Mutter-Tochter-Richtlinie) und bat den EuGH um eine Stellungnahme. Der EuGH schloss sich mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 der Auffassung des FG Köln an. Die Mutter-Tochter-Richtlinie sehe demnach den Anspruch auf Quellensteuerbefreiung vor. Die Einräumung der Befreiung von der KapESt auf Kapitalerträge könne außerdem nicht durch einseitig restriktive Maßnahmen verhindert und von diversen Bedingungen abhängig gemacht werden. Der EuGH rügte weiterhin, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des § 50d Abs. 3 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 zwar von seiner Möglichkeit, Normen zur Missbrauchsvermeidung und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung einzuführen, Gebrauch gemacht, dabei jedoch nicht die Grundsätze des Unionsrechts und damit die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und eingehalten habe. Die Einführung einer Norm, welche pauschal bestimmte Gruppen von der Quellensteuerbefreiung ausnehme, ohne dass ein Anfangsbeweis oder Indiz für einen möglichen Missbrauch oder eine Steuerhinterziehung vorliegen, sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

Der Gesetzgeber hatte in seinem Jahressteuergesetz 2012 bereits den § 50d Abs. 3 EStG modifiziert und sieht seither die Versagung der Möglichkeit des Quellensteuerabzugs in Fällen vor, in welchen die im Ausland ansässige Gesellschaft ihre Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftsleistung erbringt und sofern ihre Zwischenschaltung aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht zu rechtfertigen ist oder kein angemessener Geschäftsbetrieb vorliegt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 (Az. 2 K 773/16) hatte das FG Köln auch gegen diese aktuell geltende Fassung unionsrechtliche Bedenken geäußert und den EuGH um eine Stellungnahme gebeten. Das Verfahren unter dem Az. C-440/17 ist derzeit noch beim EuGH anhängig.

Es bleibt daher abzuwarten, ob der EuGH auch die aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2012 als mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie unvereinbar ansieht.

Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die Dividendeneinkünfte aus der Gewinnausschüttung deutscher Tochterunternehmen erzielen und denen durch das BZSt auf Grundlage von § 50d Abs. 3 EStG die Befreiung vom Quellensteuerabzug versagt wird, können sich daher zunächst auf das aktuell beim EuGH angängige Verfahren berufen, um das Rechtsbehelfsverfahren beim BZSt offen zu halten.

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