Fachnews
Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen

Erträge aus Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden, u.a.) unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuer-Abzug. Die Kapitalertragsteuer ist von den Gläubigern der Kapitalerträge (z.B. Kreditinstitute) einzubehalten und abzuführen.

18.09.2015

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Doreen Adam

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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