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Entwurf der Länder zu einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Die deutschen Länder-Finanzminister haben bekannt gegeben, zusätzlich zur beschlossenen Richtlinie der Europäischen Union (EU-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU einen eigenen Entwurf zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen vorzulegen. Über den Vorschlag des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ haben wir bereits an dieser Stelle berichtet. Vorgesehen ist, auf europäischer Ebene sogenannte Intermediäre (Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.) zur Meldung potenziell aggressiver Steuergestaltungsmodelle zu verpflichten.

24.05.2018

Die deutschen Finanzminister der Länder haben dieses Vorhaben aufgegriffen und planen die Einbringung eines „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Anzeige für Steuergestaltungen“ parallel zum derzeit laufenden Richtlinienverfahren der EU. Die Meldepflicht von Steuergestaltungen soll demnach grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Intermediäre fallen. In einzelnen Fällen obliegt die Meldepflicht jedoch auch den Steuerpflichtigen, welche die Steuergestaltungen zu nutzen gedenken. Nähere Details sind bislang nicht bekannt.

Im Hinblick auf die meldepflichtigen Gestaltungen folgen die Finanzminister der gewohnt abstrakten Regelungsweise der deutschen Gesetzgebung. Demnach sollen sämtliche Gestaltungsmodelle meldepflichtig sein, welche die deutschen Steueransprüche verringern, die Entstehung von Steueransprüchen in andere Zeiträume verschieben oder Ansprüche auf Steueranrechnung bzw. -erstattung begründen. Hiervon sollen nicht nur ertragsteuerliche, sondern beispielsweise auch grunderwerbsteuerlich oder erbschaft- und schenkungsteuerlich vorteilhafte Gestaltungsmodelle betroffen sein. Ausnahmen von der Meldepflicht sollen grundsätzlich nur dann gewährt werden, sofern der Barwert des Steuervorteils weniger als EUR 50.000 beträgt, das Gestaltungsmodell aufgrund seiner hohen Individualität nicht auf andere Steuerfälle übertragbar ist oder wenn der Finanzverwaltung das Gestaltungsmodell bereits hinreichend bekannt ist.

Die Verletzung der Anzeigepflicht soll nach dem Vorschlag der Finanzminister der Länder mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 100.000 bestraft und als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.

Der Länderentwurf weicht teils erheblich vom kürzlich beschlossenen Richtlinienvorschlag ab. Die Richtlinie soll dem Vernehmen nach in einem gesonderten Gesetz umgesetzt werden. Dieses Richtlinienumsetzungsgesetz soll neben anderen Steuergesetzen Vorrang vor dem geplanten „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Anzeige für Steuergestaltungen“ haben. Eine Meldung an die Finanzbehörden nach dem Länderentwurf ist demnach nicht erforderlich, sofern das Steuergestaltungsmodell bereits nach einem anderen deutschen Gesetz anzuzeigen ist.

Die Finanzminister der Länder planen die Finalisierung des Gesetzentwurfes noch vor der Sommerpause. Der Bundesrat könnte im Anschluss daran ein Gesetzgebungsverfahren einleiten. Ein Abschluss noch im Jahr 2018 wäre denkbar, sofern sich die Große Koalition dem Vorhaben anschließt.

Über weitere Entwicklungen werden wir Sie an dieser Stelle gern informieren.

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