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E-Bilanz für steuerbegünstigte Körperschaften und BgAs - deutliche Vereinfachungen

In nachfolgendem Artikel informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der E-Bilanz für steuerbegünstigte Körperschaften und BgA’s. Nachdem bisher ungeklärt war, in welchem Umfang die E-Bilanz durch die betreffenden Steuerpflichtigen umzusetzen ist, stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Möglichkeiten dar, wie den Übermittlungspflichten nach § 5b EStG nachgekommen werden kann. Einzelheiten entnehmen Sie bitte nachfolgend sowie der Anlage zum Schreiben des BMF vom 19. Dezember 2013, in dem die gängigsten Pflichtfälle – jeweils mit einem Beispiel – dargestellt sind.

07.02.2014

§ 5b EStG findet auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind – insbesondere auch Körperschaften, die ausschließlich und vollumfänglich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen – keine Anwendung.

Voraussetzung ist, dass die Körperschaft neben ihrer ideellen Tätigkeit keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhält, die der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegen. Folglich darf die Körperschaft nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer im Sinne des § 64 Absatz 3 AO EUR 35.000 nicht übersteigen.

Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Unterhält die Körperschaft andererseits steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und muss sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-) Bilanz sowie eine (Gesamt-) Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich – mithin für den einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – zu übermitteln (sog. Minimalanforderung).

Zur elektronischen Übermittlung der Datensätze stehen den steuerbegünstigten Körperschaften folgende Möglichkeiten zu Verfügung:

„Gesamtbilanz“-Lösung mit Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach Taxonomie-Schema

Bei dieser Variante können zusätzlich zur Bilanz und GuV für die Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „G + V“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich übermittelt werden.

Alternativ kommt lediglich auch eine Übermittlung der E-Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich in Betracht.

Dafür steht der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zur Verfügung mit der Option, sowohl Bilanz und GuV als auch nur eine GuV für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

Formlose Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich

Für den in der Praxis weitaus größeren Anwendungsfall, wonach die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt- GuV aufstellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außerbilanziellen) Nebenrechnung ermittelt, wurde eine weitere Übermittlungsvariante geschaffen.

Danach wird das Gesamtergebnis der bisherigen Nebenrechnung komprimiert und lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der Steuererklärung) übermittelt. Dazu können im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die bisherigen Positionen im Bereich „Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ genutzt werden.

In der dieser Position zugeordneten Erläuterungsposition ist auch eine Darstellung der bisherigen detaillierten Nebenberechnung im XBRL-Format möglich und gefordert.

Darüber hinaus besteht natürlich für jede steuerbegünstigte Körperschaft die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis über die Mindestanforderungen hinaus Daten zu übermitteln.

Betriebe gewerblicher Art

Das vorliegende BMF-Schreiben verweist juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art darauf, dass die für steuerbegünstigte Körperschaften beschriebenen Übermittlungsformen, auch den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen, sofern Sie unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen.

Da es juristischen Personen und ihren Betrieben gewerblicher Art, die nicht aufgrund §§ 140 bzw. 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen, erlaubt ist, deren steuerlichen Gewinn nach den Grundsätzen einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, entfällt für nicht bilanzierende Betriebe gewerblicher Art die Verpflichtung zur Übermittlung einer E-Bilanz.

Das BMF hat bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2013 festgestellt, dass das Wahlrecht des § 4 Abs. 3 EStG nicht eingeschränkt wird, sofern die Körperschaft die Doppik einführt bzw. die juristische Person auf Grundlage anderer gesetzlicher Regelungen (z.B. Hochschulgesetze der Länder) freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. Somit fallen lediglich Betriebe gewerblicher Art, die freiwillig bilanzieren bzw. nach § 141 AO ausdrücklich von der Finanzverwaltung zur Bilanzierung aufgefordert werden unter die Verpflichtung, eine elektronische Steuerbilanz nach vorgeschriebenen Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die „Minimalanforderungen“ bzw. darüber hinaus gehende zusätzliche Daten können voraussichtlich ab November 2014 elektronisch übermittelt werden. Die entsprechend aktualisierte Taxonomie (Update 5.3) wird durch ein weiteres BMF-Schreiben im Frühsommer 2014 bekanntgegeben.

Zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wenn Sie hierzu Fragen haben. Wir helfen Ihnen gern weiter.

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