Fachnews
Die Frist zur Beantragung der Abgabenfreiheit von eingeleitetem Niederschlagswasser in Gewässer ist eine gesetzliche Ausschlussfrist

Mit zwei Urteilen jeweils vom 17. Januar 2018 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem nur dann abgabefrei ist, wenn der erforderliche Antrag auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck bis zum 31. März des Folgejahres bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht wird (vgl. Medieninformation 5/2018 des Sächs. OVG vom 12. Februar 2018 und Urteile des Sächs. OVG vom 17. Januar 2018, 5 A 808/17 und 5 A 832/17).

14.03.2018

Zum Sachverhalt

Die klagende Gemeinde hatte Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen in ein Gewässer eingeleitet und beantragte die Abgabenfreiheit nach § 6 Abs. 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist. Die Landesdirektion Sachsen erhob die Abwasserabgaben für das Einleiten von Niederschlagswasser und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch der Gemeinde mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG um eine materielle Ausschlussfrist handele. Im Klageverfahren machte die Gemeinde geltend, dass die Frist im Gesetz nicht als Ausschlussfrist bezeichnet sei. Die Frist sei ebenso wie die Erklärungsfrist nach § 10 SächsAbwAG verlängerbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit seien im Übrigen festgestellt, sodass es auf die Überschreitung der Frist nicht ankommen könne.

Die Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich den beiden Entscheidungen der Vorinstanzen (Verwaltungsgericht Dresden) angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG um eine nicht verlängerbare und nicht zur Disposition der Beteiligten stehende gesetzliche Ausschlussfrist handele. Es sei nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eine Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichne. Dies gelte selbst dann, wenn andere Fristen – wie beispielsweise die des § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG – in anderen Vorschriften (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SächsAbwAG) ausdrücklich als Ausschlussfrist benannt sind.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes stehe einer solcher Sichtweise ferner nicht entgegen, dass die Erklärungsfrist nach § 10 SächsAbwAG – die Frist zur Abgabe der Unterlagen und Nachweise zur Jahresschmutzwassermenge – verlängerbar ist. Bei dieser Frist handele es sich um eine Erklärungsfrist im Sinne des § 109 AO, welche von der Behörde verlängert werden könne.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Behörde im Rahmen der Widerspruchsentscheidung inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt habe. Denn die Vorschrift stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Behörde stehe insofern weder Ermessen zu, noch könne sie mit einer Befassung mit der Antragsfrist über die verpasste Frist hinweghelfen.

Im Ergebnis ist die Abwasserabgabe bei Verstreichen der im Gesetz normierten Frist auch dann zu zahlen, wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorliegen.

Fazit

Möchten die Gemeinden eine Berücksichtigung der Abgabefreiheit des eingeleiteten Niederschlagswassers erreichen, ist der jeweilige Antrag zwingend bis zum 31. März eines Folgejahres einzureichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Zu beachten ist ferner, dass der Antrag auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck (AE3) zu stellen ist. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 2 SächsAbwAG. Anträge, die nicht in der gesetzlichen Frist in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden, sind zwingend – auch bei Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen – abzulehnen.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Nicole Jochheim
Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden