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Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zu variablen Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner im Rahmen einer Organschaft

Mit dem am 8. November 2017 veröffentlichten Urteil vom 10. Mai 2017 (Az: IR 93/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des Organträgers an einen außenstehenden Gesellschafter der Organgesellschaft der steuerlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem Festbetrag ein variabler, sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientierender zusätzlicher Ausgleich gewährt wird.

21.11.2017

Urteilssachverhalt:

Am Stammkapital der Klägerin, eine GmbH, waren die WB GmbH mit 51% und die A GmbH als außenstehende Gesellschafterin mit 49% beteiligt. Die WB GmbH schloss mit der Klägerin im Jahr 2004 einen Gewinnabführungsvertrag zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Der Gewinnabführungsvertrag enthielt unter anderen Vereinbarungen zu Ausgleichszahlungen an den außenstehenden Gesellschafter, die A GmbH. Danach hatte die WB GmbH jährlich feste Ausgleichszahlungen sowie einen variablen Zuschlag zur Ausgleichszahlung zu leisten. Als Ausgangsgröße der Berechnung sollte der Jahresüberschuss der Klägerin vor Ergebnisabführung, Ausgleichszahlung und Ertragsteuern zugrunde gelegt und schließlich mit der Beteiligungsquote multipliziert werden.

Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass wegen der Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen, die in den Streitjahren 56% und 63% des Jahresüberschusses der Klägerin betrugen, von einer Abführung des gesamten Gewinns, wie es für die Organschaft erforderlich sei, nicht gesprochen werden könne.

Entscheidung des BFH:

Ausgleichszahlungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft nicht grundsätzlich entgegen. So dürfe auch durch eine Koppelung der Ausgleichszahlungen an das Ergebnis der Organgesellschaft vor Gewinnabführung die tatsächliche Durchführung der Gewinnabführungsverpflichtung nicht in Frage gestellt werden.

Die von § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG vorausgesetzte Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger liege – so der Bundesfinanzhof – jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlungen der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zufließt, in dem er auch ohne Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG gelten die für Aktiengesellschaften einschlägigen Organschaftsregelungen für Ausgleichszahlungen für eine GmbH als Organgesellschaft entsprechend. Da § 304 AktG lediglich einen festen Ausgleich und einen am Ergebnis des Organträgers orientierten variablen Ausgleich, nicht aber hingegen einen am (schwankenden) Gewinn der Organgesellschaft orientierten variablen Ausgleich vorsieht, genüge der streitgegenständliche Gewinnabführungsvertrag gesetzlichen Vorgaben zur Gesamtgewinnabführung nicht. Die streitgegenständliche Regelung der Ausgleichszahlungen sei darauf angelegt, die Gesellschafter der Klägerin finanziell im Wesentlichen so zu stellen, wie sie ohne Organschaft gestanden hätten.

Relevanz für die Praxis:

Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner Rechtsprechung fest (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 1/08). Trotz entsprechendem Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung (BMF v. 20. April 2010 – IV C 2 -S 2770/08/10006 BStBl 2010 I S. 372), hat sich nunmehr das Risiko, dass der Steuerpflichtige in einem Finanzrechtstreit – mangels Bindungswirkung der Gerichte an Verwaltungsregelungen – sich auf eine dem Steuerpflichtigen günstige Verwaltungsregelung nicht berufen kann, verwirklicht. Zukünftig kann davon ausgegangen werden, dass vermehrt Ergebnisabführungsverträge auf den Prüfstand kommen, die bislang die Ausgleichszahlungen ausschließlich nach Maßgabe des jeweiligen Gewinns der Organgesellschaft bemessen haben. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Finanzverwaltung den Inhalt des BFH-Urteils anwenden, die Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlichen und gegebenenfalls erneut einen Nichtanwendungserlass herausgeben wird.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem steuerlichen Berater abzustimmen, ob das Finanzamt bei Abgabe der Ertragssteuererklärungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofes und auf die entsprechende Nichtanwendung desselben hinzuweisen ist. In diesem Zusammenhang wird auch zu überlegen sein, ob entsprechende Rückstellungen für Steuerrisiken in der Handelsbilanz zu bilden sind.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Wir beraten Sie gern.

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