Fachnews
BMF-Schreiben zu den Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country by Country Reporting)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. Juli 2017 (Gz. IV B 5 – S 1300/16/10010 :02) die Anforderungen an die länderbezogene Berichterstattung (Country by Country Reporting) gemäß dem neu eingefügten § 138a der Abgabenordnung (AO) konkretisiert.

17.07.2017

Nach § 138a AO besteht die Verpflichtung zur länderbezogenen Berichterstattung grundsätzlich wenn:

  • im Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen erfasst ist und
  • die konsolidierten Konzernumsatzerlöse des Vorjahres mindestens EUR 750 Mio. betragen haben.

Die Verpflichtung zur Übermittlung länderbezogener Berichte durch international agierende Konzerne nach § 138a AO wurde aufgrund des durch die OECD ausgearbeiteten Berichts zu Aktionspunkt 13 (Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichtserstattung) sowie der Richtlinie (EU) 2016/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Datenaustauschs von Informationen im Bereich der Besteuerung eingeführt. Den Steuerverwaltungen soll hierdurch ein Überblick darüber verschafft werden, wo die Gewinne, Steuern und Wirtschaftsaktivitäten der multinationalen Unternehmen ausgewiesen werden, um mögliche Risiken im Rahmen der Verrechnungspreisgestaltung sowie weitere BEPS-Risiken identifizieren zu können.

Die Übermittlung der Daten hat laut BMF-Schreiben vom 11. Juli 2017 nach einem amtlich vorgeschriebenen XML-Format an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Das amtlich vorgeschriebene Schema ist derzeit auf der Website der OECD unter https://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations-and-taxpayers.htm zu finden. Die OECD stellt zusätzlich einen User Guide hinsichtlich der technischen Details zur Verfügung. Der Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden; die nach § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO übermittelten Informationen sind hingegen zwingend in englischer Sprache zu verfassen. Der Bericht ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zur Verfügung zu stellen und muss von Unternehmen abgegeben werden, die inländische Konzernobergesellschaften sind, mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfassen und darüber hinaus Umsatzerlöse von mindestens EUR 750 Mio. im Vorjahr erzielt haben. Zusätzlich hat eine Abgabe zu erfolgen, sofern das betroffene Unternehmen eine beauftragte Gesellschaft im Sinne von § 138a Abs. 3 AO ist oder zur Abgabe gemäß § 138a Abs. 5 AO aufgefordert wird.

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 11. Juli 2017 sind die zu übermittelnden Informationen nach § 138a Abs. 2 Nrn. 1-3 AO schematisch aufgeführt. Demnach haben betroffene Unternehmen, jeweils nach Steuerhoheitsgebieten gegliedert, folgende Angaben offenzulegen:

  • Die Tabelle 1 beinhaltet gemäß § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO Angaben zu:
    • Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen;
    • den im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern;
    • den im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern;
    • dem Jahresergebnis vor Ertragsteuern;
    • dem Eigenkapital;
    • dem einbehaltenen Gewinn;
    • der Zahl der Beschäftigten und
    • den materiellen Vermögenswerten.
  • Die Tabelle 2 beinhaltet gemäß § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO eine Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben im Rahmen der Vorschriften des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO gemacht wurden, jeweils unter Angabe der wichtigsten Geschäftstätigkeiten.
  • Die Tabelle 3 beinhaltet gemäß § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO wahlweise aufzunehmende Informationen, die nach Ansicht der meldenden inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der zuvor gemachten Angaben erforderlich sind.

Nähere Informationen zum sogenannten Country by Country Reporting (CbCR) finden Sie auf der Website des BzSt unter https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/cbcr_node.html.

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