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17.07.2017
Nach § 138a AO besteht die Verpflichtung zur länderbezogenen Berichterstattung grundsätzlich wenn:
Die Verpflichtung zur Übermittlung länderbezogener Berichte durch international agierende Konzerne nach § 138a AO wurde aufgrund des durch die OECD ausgearbeiteten Berichts zu Aktionspunkt 13 (Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichtserstattung) sowie der Richtlinie (EU) 2016/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Datenaustauschs von Informationen im Bereich der Besteuerung eingeführt. Den Steuerverwaltungen soll hierdurch ein Überblick darüber verschafft werden, wo die Gewinne, Steuern und Wirtschaftsaktivitäten der multinationalen Unternehmen ausgewiesen werden, um mögliche Risiken im Rahmen der Verrechnungspreisgestaltung sowie weitere BEPS-Risiken identifizieren zu können.
Die Übermittlung der Daten hat laut BMF-Schreiben vom 11. Juli 2017 nach einem amtlich vorgeschriebenen XML-Format an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Das amtlich vorgeschriebene Schema ist derzeit auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations-and-taxpayers.htm zu finden. Die OECD stellt zusätzlich einen User Guide hinsichtlich der technischen Details zur Verfügung. Der Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden; die nach § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO übermittelten Informationen sind hingegen zwingend in englischer Sprache zu verfassen. Der Bericht ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zur Verfügung zu stellen und muss von Unternehmen abgegeben werden, die inländische Konzernobergesellschaften sind, mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfassen und darüber hinaus Umsatzerlöse von mindestens EUR 750 Mio. im Vorjahr erzielt haben. Zusätzlich hat eine Abgabe zu erfolgen, sofern das betroffene Unternehmen eine beauftragte Gesellschaft im Sinne von § 138a Abs. 3 AO ist oder zur Abgabe gemäß § 138a Abs. 5 AO aufgefordert wird.
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 11. Juli 2017 sind die zu übermittelnden Informationen nach § 138a Abs. 2 Nrn. 1-3 AO schematisch aufgeführt. Demnach haben betroffene Unternehmen, jeweils nach Steuerhoheitsgebieten gegliedert, folgende Angaben offenzulegen:
Nähere Informationen zum sogenannten Country by Country Reporting (CbCR) finden Sie auf der Website des BzSt unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/cbcr_node.html.
Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Arell Buchta, Rechtsanwalt und Steuerberater
Isabelle Schiener, Steuerberaterin