Fachnews
Start der elektronischen A1 – Bescheinigungen für vorübergehend im Ausland tätige Mitarbeiter auf 1. Januar 2018 verschoben

Arbeitgeber müssen damit weiter den Postweg nutzen, um mit der A1- Bescheinigung für vorübergehend im Ausland tätige Mitarbeiter nachweisen zu können, dass diese weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht und damit verbundenen Sozialabgaben unterliegen.

08.05.2017

Die Bundesregierung hat mit dem ab 1. Januar 2017 in Kraft getretenen 6. SGB IV Änderungsgesetz u.a. auch das Verfahren für den Antrag und die Bescheinigung von A1-Vordrucken (§ 106 Abs. 1 SGB IV) sowie für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen (§ 106 Abs. 2 SGB IV) geändert.

Um eine qualifizierte technische Umsetzung von beiden Seiten sicherzustellen, wurden den Bedenken des GKV-Spitzenverbandes (DVKA) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Gehör geschenkt und zugestimmt, den ursprünglich geplanten Verfahrensstart für die elektronische Beantragung von A1-Bescheinigungen sowie von Ausnahmevereinbarungen vom 1. Juli 2017 nochmals um 6 Monate auf den 1. Januar 2018 zu verschieben. Korrespondierend hierzu können Arbeitgeber auch erst ab 1. Juli 2018 mit einem elektronischen Versand der A1-Bescheinigungen bzw. Ausnahmevereinbarungen durch die zuständigen Stellen rechnen.

  1. A1-Bescheinigungen/Ausnahmevereinbarungen

Mit einer sog. A1-Bescheinigung weisen „deutsche“ Mitarbeiter, die beruflich vorübergehend (für einige Tage, Wochen oder Monate) in andere Staaten entsandt werden, nach, dass sie weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen und deutsche Sozialversicherungsbeiträge abführen, obwohl sie ihre Arbeitsleistung in anderen Staaten erbringen. Ohne Vorlage einer solchen A1-Bescheinigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den entsandten Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge im anderen Staat abzuführen.

Die A1-Bescheinigung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes für die Mitgliedsstaaten der EU, für die EWR-Staaten sowie für die Schweiz beantragt werden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können unter bestimmten Umständen im Rahmen einer sogenannten Ausnahmevereinbarung und im Interesse des Mitarbeiters Ausnahmen von den Art. 11 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen werden, so dass für eine vorübergehend im Ausland eingesetzte Person die gewünschten ausländischen oder inländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Eine solche Ausnahmevereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen den jeweils zuständigen Stellen getroffen werden. Auf deutscher Seite ist der GKV-Spitzenverband (DVKA) für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen zuständig.

  1. Bisheriger Verfahrensweg

Bislang hat der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer sog. A1-Bescheinigung oder einer Ausnahmevereinbarung auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle eingereicht. Der anschließende Versand der A1-Bescheinigung sowie der Ausnahmevereinbarung erfolgte ebenfalls per Post.

  1. Änderung des Verfahrensweges

Ab dem 1. Juli 2017 (bzw. nunmehr dem 1. Januar 2018) kann der Arbeitgeber einen elektronischen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung sowie einer Ausnahmevereinbarung an die zuständige Stelle übermitteln (§ 106 SGB IV). Die Datenübertragung hat hierbei aus einem systemgeprüften Programm (z. B. diverse Entgeltabrechnungsprogramme) oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe (z. B. sv-net) zu erfolgen.

Wurde der zuständigen Stelle ein elektronischer Antrag übersandt, muss diese Stelle den Antrag annehmen, verarbeiten und nutzen. Innerhalb von drei Arbeitstagen hat die zuständige Stelle dem Arbeitgeber die Daten der A1-Bescheinigung ebenfalls elektronisch zu übermitteln (verpflichtender Starttermin: 1. Juli 2018). Daraufhin muss der Arbeitgeber unverzüglich die Bescheinigung ausdrucken und seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellen.

Nach Ablauf einer 2-jährigen Übergangszeit wird das elektronische Antragsverfahren zum 1. Juli 2019 (bzw. nunmehr wohl der 1. Januar 2020) für den Arbeitgeber zur Pflicht.

 

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Beantragung von A1-Bescheinigungen sowie Ausnahmevereinbarungen haben.

Ihre Ansprechpartner:

Christina Walter, Steuerberaterin

Cindy Budnick, Steuerberaterin

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Christina Walter
Christina Walter

Partnerin, Steuerberaterin

Dr. Ralph Bartmuß
Dr. Ralph Bartmuß

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden