Fachnews
BGH schärft Voraussetzungen gerichtlicher Überprüfung von Stimmverboten

Bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung eines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund steht das Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers im Raum. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist im Einzelnen strittig, unter welchen Voraussetzungen der betroffene Geschäftsführer einem Stimmverbot unterliegt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter ein Stimmverbot anzunehmen hat. Für die gerichtliche Überprüfung solcher Beschlüsse schafft der BGH mit seinem Urteil vom 04.04.2017 Az II ZR 77/16 nun Klarheit.

23.08.2017

Sachverhalt

An einer GmbH sind zwei Gesellschafter zu 49 % (A) und 51 % (B) beteiligt, wobei der letztere Alleingeschäftsführer ist. Laut Gesellschaftsvertrag entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Abberufung und die Bestellung von Geschäftsführern. Leitung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegen dem Gesellschafter, der über die meisten Stimmen verfügt. In der Gesellschafterversammlung wurde u. a. über folgende Beschlussanträge des A abgestimmt: Sofortige Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund (TOP 7) und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund (TOP 8). B stellte als Versammlungsleiter die Ablehnung fest. A beruft sich darauf, B sei bereits bei der Abstimmung über die TOPs mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.

Abstimmungserhebliche Stimmverbote – Voraussetzungen uneinheitlich

Betreffen Beschlüsse die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft, ist einem Gesellschafter die Mitwirkung nicht bereits deshalb zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt. Dies gilt etwa für Beschlüsse über die gewöhnliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags.

Ein Ausschluss kommt aber in Betracht, wenn es gerade um die Billigung oder Missbilligung eines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht und der Betroffene dadurch zum Richter in eigener Sache würde, so bei einer Abberufung und einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Für diese Gestaltung wird teilweise vertreten, der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege bereits wegen der Entscheidungsthematik unmittelbar einem vom Versammlungsleiter zu beachtenden Stimmverbot. Andere verlangen weitergehend, dass ein wichtiger Grund durch Tatsachen belegt bzw. schlüssig oder nachvollziehbar behauptet wird. Schließlich wird die Auffassung vertreten, ein Stimmverbot trete nur ein, wenn ein wichtiger Grund objektiv vorliegt. Voraussetzung ist damit eine materielle Prüfung des wichtigen Grunds durch den Versammlungsleiter.

Gerichtliche Überprüfung von Stimmverboten – Tatsächliches Vorliegen eines wichtigen Grundes notwendig

Für die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, schließt sich der BGH der letztgenannten Meinung an.

Nach Auffassung des BGH kommt es allein darauf an, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Dabei hat im Rechtsstreit derjenige das Vorliegen des wichtigen Grundes darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. Das Gericht darf nicht schon aufgrund der schlüssigen Behauptung von einem Abberufungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten. Anderenfalls würde der Rechtsschutz des Betroffenen unzulässig verkürzt. Auch kann das Gericht das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses nur dann feststellen, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung tatsächlich vorliegt.

Empfehlung für die Praxis

Mit der Auffassung des BGH ist bereits  dem Versammlungsleiter zu empfehlen, eine materielle Prüfung der behaupteten Gründe für das Stimmverbot vorzunehmen, mindestens aber die behaupteten Tatsachen zu prüfen und festzuhalten, welche sodann zur richterlichen Prüfung gestellt werden können. Anderenfalls agiert die Gesellschaft bei Unstimmigkeiten unter Gesellschaftern auf einer ungeprüften Basis zumeist wechselseitiger Anschuldigungen mit der möglichen Folge einer schweren und länger währenden Führungskrise.

Ein wichtiger Grund, sowohl für die Abberufung als auch für die Kündigung, liegt dann vor, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen, unzumutbar geworden ist. Eine solche Feststellung erfordert eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld Ihrer Gesellschafterversammlungen und weiterer Organsitzungen.

 

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Almuth Werner, Rechtsanwältin

Claus-Ludwig Meyer-Wyk, Rechtsanwalt

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden