Wie bereits in unserem Newsletter vom 11. November 2015 angekündigt, wird sich jetzt nach dem BFH auch das BVerfG mit der sog. Bettensteuer beschäftigen.
Zwei Hoteliers aus Bremen und Hamburg haben am 20. November 2015 fristgerecht in Karlsruhe Klage eingereicht. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) wird, wie bereits die Verfahren vor dem BFH, auch die beiden Verfahren vor dem BVerfG unterstützen, weil er die sog. Bettensteuern aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen Gründen ablehnt.
I. Hintergrund
Der BFH hatte in seinen Urteilen entschieden, dass sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß ist (BFH, Urteile vom 15. Juli 2015, II R 32/14 und II R 33/14).
Ob das BVerfG sich dem BFH anschließt bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird das BVerfG als höchste gerichtliche Instanz abschließend darüber entscheiden, ob die in Bremen und Hamburg erhobenen sog. Bettensteuern verfassungsgemäß sind oder nicht.
II. Auswirkungen auf die Praxis
Unabhängig vom Ausgang der Verfahren vor dem BVerfG werden sie Einfluss auf die derzeit vielerorts (z.B. in Flensburg, Berlin, Dortmund, Dresden oder Freiburg) von Hotels erhobenen Bettensteuern haben. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen betroffene Hoteliers jedoch nicht umhin, den erhöhten Verwaltungsaufwand für die Identifizierung ihrer Gäste als Privat- bzw. Geschäftsreisende in Kauf zu nehmen und die entsprechende Steuer anzumelden und abzuführen.
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Dr. Kerstin Bohne, Rechtsanwältin