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Betriebsratswahl: Die für die Wählerliste erforderlichen Auskünfte darf der Arbeitgeber nur bei groben und offensichtlichen Fehlern verweigern

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 TaBVGa 2/14 2014 findet bzw. fand in vielen Betrieben die Betriebsratswahl statt. Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Bildungszentren an verschiedenen Standorten. Bisher wurde es so gehandhabt, dass jedes Bildungszentrum seinen eigenen Betriebsrat gewählt hat. Der bestehende Gesamtbetriebsrat für zwei der Betriebe in Schleswig-Holstein wollte nun nur noch einen einzigen Betriebsrat für alle Bildungszentren in Schleswig-Holstein wählen lassen. Dazu bestellte er einen Wahlvorstand, der von der Arbeitgeberin die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte über alle Arbeitnehmer, die in Schleswig-Holstein beschäftigt werden, verlangte. Als sich die Arbeitgeberin weigerte, diese Auskünfte zu erteilen, stellte der Wahlvorstand einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Auskünfte zu erhalten.

13.05.2014

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