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Beseitigung von Gewerbemüll als hoheitliche Aufgabe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) waren bisher lediglich im Rahmen der Verwertung und Beseitigung der Abfälle aus privaten Haushaltungen hoheitlich tätig (R 10 Abs. 6 Satz 1 KStR). Die Entsorgung von Gewerbemüll durch jPdöR galt bislang als wirtschaftliche Tätigkeit, da diese Aufgabe auf einen privaten Dritten übertragen werden konnte.
27.10.2014