Dirk Schneider

Dirk Schneider

Senior Associate, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer
Dipl.-Finanzwirt (FH), LL.M.

Dirk Schneider wurde 1979 in Elsterwerda geboren. Nach erfolgreichem Studienabschluss an der Fachhochschule für Finanzen in Königs Wusterhausen im Jahre 2001 arbeitete er als Betriebs- und Konzernprüfer in der brandenburgischen Finanzverwaltung.

Von 2010 bis 2016 war er bei der Technischen Universität Dresden beschäftigt und für deren steuer- und beihilferechtlichen Belange verantwortlich. Hierbei spezialisierte er sich auf die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) und die EU-Trennungsrechnung. Gleichzeitig erwarb er berufsbegleitend den Master of Laws (LL.M.) an der Dresden International University (DIU).

2016 wechselte er ins Grundsatzreferat der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der DRV-Bund, wo er seine Kenntnisse im steuerlichen Verfahrensrecht (AO) und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vertiefen konnte. 2018 wurde er zum Steuerberater bestellt.

Seit April 2018 ist Dirk Schneider bei der eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft tätig.

Beratungsschwerpunkte

Steuerrechtliche Beratung der öffentlichen Hand (Public Sector) sowie von gemeinnützigen Körperschaften (NPO), insbesondere von Universitäten/Hochschulen, Kommunen und Unternehmen der Gesundheitswirtschaft in allen laufenden steuerlichen Fragen und bei Außenprüfungen

§ 2b UStG-Online-Check

Analysieren und bewerten Sie Ihre Einnahmen jetzt unkompliziert und kostenfrei selbst mit unserem § 2b UStG-Online-Check, mit dem Sie schnell und einfach die Einnahmen Ihres Hauses auf die Neuregelung und dessen Anwendung überprüfen können.

Einführung IT-gestützter Tax Compliance Management Systeme

Viele Unternehmen und die öffentliche Hand werden um die Einführung von Tax Compliance Management Systemen nicht herumkommen. Dies wird mit Vorteilen für die Unternehmen verbunden sein, die Tax Compliance ernst nehmen und entsprechende Systeme einführen. Die bereits vorhandenen Regelungen im AEAO sowie der durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz neu geschaffene § 38 EGAO sind Beispiele hierfür.

Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems minimiert nicht nur die steuerlichen Risiken, sondern verbessert auch die betriebliche Organisation, erlaubt die verbindliche Zusage von Erleichterungen bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt, senkt den Personalaufwand und führt letztlich zu Haftungsminderungen bei den gesetzlichen Vertretern und handelnden Personen. Gern unterstütze ich Sie bei der Einführung Ihres Tax Compliance Management Systems.

Lehr- und Ausbildungstätigkeiten

Dirk Schneider ist regelmäßiger Dozent an der Technischen Universität Chemnitz (BWL I – Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, Prof. Dr. Silke Hüsing).

Privat

begeistert sich der verheiratete Vater zweier Kinder für Reisen, Wandern und verschiedene sportliche Aktivitäten, wie Rennradfahren und Schwimmen.

Ihre Frage an Dirk Schneider

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    Kontakt

    eureos gmbh
    steuerberatungsgesellschaft
    rechtsanwaltsgesellschaft

    Kramergasse 4
    01067 Dresden

    Telefon: +49 (0) 351 4976 15111
    Telefax: +49 (0) 351 4976 1599

    d.schneider@eureos.de

    Newsbeiträge von Dirk Schneider

    eureos unternimmt kulturelle und kulinarische Reise in das Saale-Unstrut Gebiet

    Unser diesjähriger Betriebsausflug führte die eureos-Mitarbeiter nach Sachsen-Anhalt.

    28.08.2023

    eureos erneut von FOCUS Money als „Platzhirsch“ ausgezeichnet

    In der aktuellen Ausgabe des Fachmagazins FOCUS Money wird eureos wieder als TOP Steuerberater 2023 für die „umfassende Beratung auf höchstem Niveau“ von Konzernen, mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen ausgezeichnet.

    09.06.2023

    Einführung IT-gestützter Tax Compliance Management Systeme: Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht?

    Viele Unternehmen und die öffentliche Hand werden um die Einführung von Tax Compliance Management Systemen nicht herumkommen. Dies wird mit Vorteilen für die Unternehmen verbunden sein, die Tax Compliance ernst nehmen und entsprechende Systeme einführen. Die bereits vorhandenen Regelungen im AEAO sowie der durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz neu geschaffene § 38 EGAO sind Beispiele hierfür.

    05.01.2023

    IT-Recht/Datenschutzrecht

    BFH: Ein BgA bei Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte?

    Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine „Einrichtung“ (funktionelle Einheit) i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbstständige Verpachtungs-BgA, wenn die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden (BFH, Urteil vom 13. April 2021 - I R 2/19; veröffentlicht am 26. August 2021).

    07.10.2021

    Umsatzsteuer, öffentliche Hand: Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen

    Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 24. November 2020 (4 K 32/18) entschieden, dass Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung einer Anlegebrücke auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG SH) erhält, – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV (z. B. dem Landkreis oder der Nachbargemeinde) erhält – echte (nicht umsatzsteuerbare) Zuschüsse sind. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und ist zwischenzeitlich unter dem Az. XI R 13/21 anhängig.

    02.08.2021

    Berater im Fokus – Dirk Schneider

    eureos-Steuerberater Dirk Schneider ist auf die steuerrechtliche Beratung der öffentlichen Hand sowie von gemeinnützigen Körperschaften spezialisiert. Nach jahrelanger Tätigkeit u. a. als Leiter Steuern der Universität Dresden bringt der Hochschulexperte seine Expertise seit 2018 bei eureos am Standort Dresden ein.

    16.07.2021

    Neues zur Personalgestellung gemäß § 2b UStG

    Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat am 8. Februar 2021 eine Verfügung veröffentlicht, die die aktuelle Debatte zur Personalgestellung ab Anwendung des § 2b UStG noch verschärfen könnte. Das Landesamt verwies zudem auf ein „in Vorbereitung befindliches BMF-Einführungsschreiben“ zur Kostenteilungsgemeinschaft nach § 4 Nr. 29 UStG.

    02.03.2021

    FG Düsseldorf: Fiktive Nullbescheinigung bei nicht ausgestellter Steuerbescheinigung eines BgA

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az.: 6 K 2049/17 KE) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für eine verdeckte Gewinnausschüttung eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, obwohl keine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde.

    28.09.2020

    Antrag auf verbindliche Auskunft im Zusammenhang mit § 2b UStG ist nun möglich

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3. April 2020 nunmehr mitgeteilt, dass bei unklaren Rechtsfolgen der Anwendung von § 2b UStG Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO gestellt werden können.

    12.05.2020

    Akteneinsicht und gegebenenfalls kostenlose Übersendung der Steuerakte des Finanzamtes aufgrund DSGVO?

    Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil v. 28. Januar 2020 - 12 K 213/19) äußert sich zum Auskunftsrecht in Steuersachen auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Bereich des Steuerrechts erstrecke sich der sachliche Anwendungsbereich nur auf die im Unionsrecht harmonisierten Steuern, wie die Umsatzsteuer, und nicht auf rein national reglementierte Steuern, wie beispielsweise die Einkommensteuer. Das Urteil steht im Widerspruch zum Beschluss des FG Saarland vom 3. April 2019 (2 K 1002/16, EFG 2019, 1217). Die Revision wurde zugelassen.

    24.04.2020

    Umsatzsteuer – Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde (FG)

    Das FG Baden-Württemberg hat sich im Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 1 K 1458/18) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine Gemeinde Unternehmerin mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist, wenn sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführt.

    17.12.2018

    Veranstaltungen mit Dirk Schneider

    23.05.2024
    10:00 - 13:00
    eureos-Workshop: Quellensteuer im Hochschulkontext

    Praxisnaher Workshop zur Quellensteuer nach §§ 49, 50a EStG

    Dresden
    24.06.2021
    10:00 - 11:30
    eureos Online-Seminar: Gemeinsame Berufungen

    Berufungsmodelle zur Vernetzung der universitären und außeruniversitären Forschung aus dem Blickwinkel des § 2b UStG

    Online
    24.11.2021
    14:00 - 17:00
    Online
    01.03.2023
    10:00 - 11:00
    IT-gestützte Einführung eines Tax Compliance Management Systems für Hochschulen und Kommunen

    Praktische Umsetzung mittels 7-Punkte-Projektplan und IT-gestützter Organisation

    Online