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Begründet die dauerhafte konzerneigene Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher?

Der Betreiber mehrerer Krankenhäuser rekrutierte sein Krankenpflegepersonal ausschließlich aus Leiharbeitnehmern. Das für die Leiharbeitnehmer zuständige konzerneigene Verleihunternehmen war zwar mit der erforderlichen Erlaubnis ausgestattet, jedoch agierte es nicht konzernübergreifend am Markt. Es verlieh Arbeitnehmer lediglich innerhalb des Konzerns. Die verliehenen Arbeitnehmer wurden durchweg auf so genannten Dauerarbeitsplätzen eingesetzt, für die keine Stammbelegschaft vorhanden war.

16.01.2013

Der Betreiber mehrerer Krankenhäuser rekrutierte sein Krankenpflegepersonal ausschließlich aus Leiharbeitnehmern. Das für die Leiharbeitnehmer zuständige konzerneigene Verleihunternehmen war zwar mit der erforderlichen Erlaubnis ausgestattet, jedoch agierte es nicht konzernübergreifend am Markt. Es verlieh Arbeitnehmer lediglich innerhalb des Konzerns. Die verliehenen Arbeitnehmer wurden durchweg auf so genannten Dauerarbeitsplätzen eingesetzt, für die keine Stammbelegschaft vorhanden war.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 9. Januar 2013, dass dieses Vorgehen nicht von der notwendigen Erlaubnis des Verleihers gedeckt und deshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen den jeweiligen Leiharbeitnehmern und dem Entleiher, dem Krankenhausbetreiber, zustande gekommen sei. Die Erlaubnis umfasse nur die Befugnis, Arbeitnehmer vorübergehend etwaigen Entleihern zu überlassen. Es stelle jedoch einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn ein Konzern ein eigenes Verleihunternehmen gründet und die Arbeitnehmer über diesen Umweg auf Dauerarbeitsplätzen in anderen Unternehmen des Konzerns einsetzt. Diese Art der Arbeitnehmerüberlassung diene allein dem Zweck, die Lohnkosten für eine sonst notwendige Stammbelegschaft zu sparen und kündigungsschutzrechtliche Regelungen zu umgehen.

Unser Kommentar

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entsteht immer dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, wenn der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam ist, weil dem Verleiher die zur Arbeitnehmerüberlassung notwendige Erlaubnis fehlt.

Den Fall des Fehlens einer Erlaubnis setzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch seine jetzige Entscheidung mit der Situation gleich, in der zwar eine Erlaubnis besteht, diese aber überschritten wird. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur vorübergehend. Nach Auffassung des hiesigen Gerichts ist auch nur eine solch vorübergehende Überlassung von der Erlaubnis gedeckt. Erfolgt durch die Leiharbeitnehmer aber ein dauerhafter Ersatz der Stammbelegschaft, werden die Grenzen der Erlaubnis überschritten.

Brisant ist die Entscheidung auch deshalb, weil eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg erst am 16. Oktober 2012 in einem vergleichbaren Fall entschieden hatte, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher auch dann nicht entsteht, wenn der Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend an diesen überlassen wurde. Zur Begründung hieß es damals, im AÜG sei keine Vorschrift enthalten, die für den Fall der Nichteinhaltung der nur vorübergehenden Beschäftigung von Leiharbeitnehmern eine konkrete Konsequenz vorsieht. Eine dem § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG vergleichbare Norm, wonach beim Fehlen einer Verleih-Erlaubnis ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zustande kommt, existiere nicht. Zumindest für Verträge, die vor der Einfügung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG im Dezember 2011 abgeschlossen wurden, könne auch kein rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden.

Interessant wird daher sein – und das bleibt abzuwarten – wie das Bundesarbeitsgericht den Fall der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung durch ein konzerneigenes Verleihunterneh­men beurteilen wird. Das Landesarbeitsgericht musste allein wegen Abweichens von einer anderen Entscheidung desselben Gerichts die Revision zum höchsten Bundesgericht in Arbeitssachen zulassen.

Ansprechpartner:

Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin

Roy Knittel, Rechtsanwalt

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Partnerin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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