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Beendigung von Unternehmensverträgen bei einer GmbH

Mit Urteil vom 31. Mai 2011, II ZR 109/10, hat der BGH entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Gewinnabführungsvertrags durch die abhängige GmbH eines Gesellschafterbeschlusses bedarf und dass die herrschende Mehrheitsgesellschafterin bei der Beschlussfassung stimmberechtigt ist.

17.09.2012

Mit Urteil vom 31. Mai 2011, II ZR 109/10, hat der BGH entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Gewinnabführungsvertrags durch die abhängige GmbH eines Gesellschafterbeschlusses bedarf und dass die herrschende Mehrheitsgesellschafterin bei der Beschlussfassung stimmberechtigt ist.

Die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gegenüber dem herrschenden Gesellschafter betreffe nicht nur das Verhältnis der beherrschenden Gesellschaft zu ihrem herrschenden Gesellschafter, sondern auch die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft. Damit verändert sich die Organisationsstruktur der Gesellschaft in dem Maße, dass dem herrschenden Gesellschafter seine Mitwirkung nicht versagt werden kann. Damit lehnt der BGH die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung ab, dass es sich hierbei um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die dem Geschäftsführer obliegt.

In der Praxis ist derzeit unklar, ob sich aus dem Urteil steuerliche Konsequenzen für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft in der Vergangenheit ergeben, sofern lediglich GmbH-Geschäftsführer einen Gewinnabführungsvertrag gekündigt und diesen nach der vermeintlich wirksamen Beendigung auch nicht weiter durchgeführt haben.

Das IDW hat mit Schreiben vom 6. September 2012 die Finanzverwaltung aufgefordert, ein Anwendungsschreiben zu erlassen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Demnach sollen für eine angemessene Übergangszeit keine negativen Folgen aus dem BGH-Urteil vom 31. Mai 2011 gezogen werden, sofern sich die Parteien an die vermeintliche Beendigung des Unternehmensvertrags gehalten haben.

Ansprechpartner:

Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater

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