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Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung regelmäßig nicht selbstständig anfechtbar

Mit Urteil vom 4. April 2017 (Az. 6 K 1128/15 AO) hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) entschieden, dass Auskunfts- und Vorlageverfahren im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung in der Regel Vorbereitungshandlungen darstellen, welche durch die Prüfungsanordnung gedeckt sind. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung stehe.

18.08.2017

In dem der Entscheidung vorausgehenden Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung der Betriebsprüfung, diverse Unterlagen, insbesondere die Bilanz einer asiatischen Schwestergesellschaft, vorzulegen. Die Unterlagen waren angefordert worden, um die sogenannte Gewinnaufteilungsmethode, von welcher die Betriebsprüfung im Rahmen einer Verrechnungspreisanalyse für die Jahre 2008 bis 2012 ausging, nachweisen zu können. Nach erfolglosem Einspruch reichte die Gesellschaft Klage beim FG ein, welches diese jedoch als unzulässig abwies.

Als Begründung führte das FG an, dass es hier bereits an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehle, da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht gegeben sei. Prüfungsanfragen seien daher grundsätzlich von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen, sofern diese den Prüfungszeitraum betreffen. Etwas anderes gelte dann, wenn das Prüferverlangen der Einleitung eines sogenannten Erzwingungsverfahrens diene und somit isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung stehe. Im vorliegenden Fall konnte das FG Düsseldorf jedoch nicht erkennen, dass die Betriebsprüfung die Einleitung eines solchen Erzwingungsverfahrens zur Vorlage der angeforderten Unterlagen beabsichtigte. Die Ankündigung des Beklagten, aus der Nichtvorlage etwaige steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen und die Betriebsprüfung abzuschließen, lasse insbesondere darauf schließen, dass ein Erzwingungsverfahren nicht beabsichtigt war.

Die Klägerin hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf (Az. I B 55/17) eingelegt.

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