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Arbeitgeber darf Geschenke an die Arbeitnehmer von deren Anwesenheit auf einer Betriebsfeier abhängig machen!

Nachdem die Betriebsfeiern in der Vergangenheit nur von wenigen Arbeitnehmern besucht worden waren, schenkte ein Arbeitgeber nunmehr allen auf der Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmern ein iPad mini. Die zuvor nicht angekündigte Geschenkaktion sollte die Attraktivität der Betriebsfeiern steigern. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnte, forderte den Arbeitgeber im Nachhinein dazu auf, ihm aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls ein iPad zu schenken. Außerdem stehe ihm das iPad auch aufgrund des Entgeltfortzahlungsanspruches während der Krankheit zu.

12.11.2013
Sachverhalt

Nachdem die Betriebsfeiern in der Vergangenheit nur von wenigen Arbeitnehmern besucht worden waren, schenkte ein Arbeitgeber nunmehr allen auf der Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmern ein iPad mini. Die zuvor nicht angekündigte Geschenkaktion sollte die Attraktivität der Betriebsfeiern steigern. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnte, forderte den Arbeitgeber im Nachhinein dazu auf, ihm aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls ein iPad zu schenken. Außerdem stehe ihm das iPad auch aufgrund des Entgeltfortzahlungsanspruches während der Krankheit zu.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber dürfe Zuwendungen auf einer Weihnachtsfeier von der Anwesenheit der Arbeitnehmer abhängig machen. Denjenigen Arbeitnehmern, die nicht an der Feier teilnahmen, stehe kein Anspruch auf das iPad unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Der Arbeitnehmer könne auch keinen Anspruch auf die Zuwendung daraus herleiten, dass er Entgeltfortzahlung erhält. Nach § 4 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes steht dem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Krankheit nur das Arbeitsentgelt zu, welches er in diesem Zeitraum bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt also maßgeblich auf die (fiktiv) geleistete Arbeit im Krankheitszeitraum ab. Gewährt der Arbeitgeber eine Zuwendung für die Teilnahme an einer Betriebsfeier, möchte er damit jedoch gerade keine geleistete Arbeit, sondern ein außerbetriebliches Verhalten honorieren.

Unser Kommentar

Ein Arbeitgeber, der über den unternehmensbezogenen Einsatz hinaus auch das freiwillige Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen will, kann dabei Unterschiede zwischen den Arbeitnehmern machen. Grundsätzlich muss sich jeder Arbeitgeber an den so genannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz halten und darf seine Arbeitnehmer nicht willkürlich ungleich behandeln. Zulässig ist es aber, bezogen auf eine Zuwendung an die Arbeitnehmer, sachlich gerechtfertigte Gruppen zu bilden. Knüpft der Arbeitgeber also seine Zuwendung daran, dass sich der empfangende Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit für ein gutes Betriebsklima einsetzt, weil er Betriebsfeiern organisiert oder an diesen zumindest teilnimmt, liegt darin ein ausreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Die Arbeitnehmer, die nicht an der Betriebsfeier teilnehmen, haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. Dies gilt nach der oben dargestellten Entscheidung auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht an der Betriebsfeier teilnehmen konnte.

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