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§ 8c Satz 2 KStG a. F. verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg) hat mit Beschluss vom 29. August 2017 (Az. 2 K 245/17) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren vorgelegt, welches die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (nunmehr: § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG), klären soll.

04.10.2017

Nach § 8c Satz 2 KStG a. F. ist der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig nicht mehr abzugsfähig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen werden. Die Norm betrifft die verschärfte Variante der im Rahmen des § 8c KStG geregelten Verlustabzugsbeschränkung für Kapitalgesellschaften, da nach § 8c Satz 1 a. F. (nunmehr: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft lediglich anteilig entfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile an dieser Körperschaft übertragen werden (sog. schädlicher Beteiligungserwerb).

Das BVerfG hatte nach Vorlage des FG Hamburg vom 4. April 2011 (Az. 2 K 33/10) bereits mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az. 2 BvL 6/11) entschieden, dass es bei § 8c Satz 1 KStG in seiner alten Fassung (anteiliger Verlustuntergang) an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs fehle, sodass es den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt ansah. Es hatte dem Gesetzgeber daher aufgetragen, den Verstoß bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Dabei hatte das BVerfG jedoch offen gelassen, ob auch § 8c Satz 2 KStG a. F. (vollständiger Verlustuntergang) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Das FG Hamburg ist der Überzeugung, dass § 8c Satz 2 KStG a. F. ebenfalls gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Begründung dieser Entscheidung wurde bisher nicht veröffentlicht (Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30. August 2017). Ein ähnliches Verfahren ist derzeit auch beim BFH (Bundesfinanzhof) anhängig, der dieses mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 (Az. I R 31/11) im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zu § 8c Satz 1 KStG a. F. ausgesetzt hatte.

Aufgrund der bereits ergangenen Entscheidung des BVerfG zu § 8c Satz 1 KStG a. F. ist es im Bereich des Möglichen, dass das oberste deutsche Gericht seiner bisherigen Rechtsauffassung folgt und die Auffassung vertritt, dass auch § 8c Satz 2 KStG a. F. mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die Entscheidungen des BVerfG sowie des BFH zum schädlichen Beteiligungserwerb werden daher mit Spannung erwartet.

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