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Der große Senat des Bundesfinanzhofs kippt den Sanierungserlass

Mit Schreiben vom 27. März 2003 (so genannter Sanierungserlass) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ertragsteuern, die auf Sanierungsgewinne entfallen, gestundet oder erlassen werden können. Das BMF-Schreiben erging, weil der Gesetzgeber vorher die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG gestrichen hatte. Im Ergebnis wurde die frühere gesetzliche Steuerfreistellung durch das BMF-Schreiben in der Weise „fortgeführt“, dass die Steuern auf Sanierungsgewinne dennoch gestundet oder erlassen werden konnten.

Nunmehr hat der große Senat des BFH mit Datum vom 28. November 2016 (Az.: GrS 1/15) beschlossen, dass der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Demnach habe die Verwaltung einfach ihre Kompetenzen überschritten.

Der große Senat sagt zwar auch, dass im konkreten Härtefall ein Erlass oder eine Stundung der Steuern auf Sanierungsgewinne in Frage kommen könne, dies aber nicht pauschal geregelt werden dürfe.

Der Beschluss hat sehr große Auswirkungen auf die Praxis, denn eine Sanierung eines Unternehmens wird damit erheblich erschwert. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Deutschen Insolvenzverwalter (VDI) äußerte sich diesbezüglich: „Es ist zu befürchten, dass zukünftig statt der Sanierung des gesamten Unternehmens dessen Zerschlagung gewählt werden muss, um die negativen steuerlichen Folgen zu umgehen“.

Das ökonomisch sinnvolle Ziel, dass Unternehmen ohne Zerschlagung saniert werden können, kann folglich nur erreicht werden, wenn der Gesetzgeber tätig wird und das Gesetz ändert.

Der o. g. Beschluss wird am 9. Februar 2017 veröffentlicht. Nach Vorliegen des Beschlusses und ggf. erster Reaktionen des Gesetzgebers werden wir Sie informieren.

Im Zusammenhang mit dem Beschluss stellen sich viele Fragen, beispielsweise:

  • Kann ich auf die mir erteilte verbindliche Auskunft vertrauen, dass die Ertragsteuern erlassen werden?
  • Kann der erfolgte Erlass zurückgenommen werden?
  • Muss ich mit der Zahlung der Steuern rechnen?

Sofern Sie sich diese oder ähnliche Fragen stellen, zögern Sie nicht uns anzusprechen.

IhreAnsprechpartner:

Sören Münch, Steuerberater

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